Statuten des Vereins eHealth Aargau

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. September 2014 angenommen und traten mit diesem Datum in Kraft.

1. Allgemeines
1.1 Name und Sitz

Unter dem Namen Verein "eHealth Aargau – Gesundheit digital vernetzt", nachfolgend eHAG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Aarau.

1.2 Zweck

Der Verein unterstützt die Leistungserbringer bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) im Kontext der kantonalen Strategie (Gesundheitspolitische Gesamtplanung) und Gesetzgebung (insbesondere Gesundheitsgesetz und Spitalgesetz).

Im Fokus steht die Schaffung von organisatorischen (Gemeinschaft nach EPDG) und technischen (Empfehlungen eHealth Suisse) Grundlagen. Damit soll den massgeblichen Akteuren im Gesundheitswesen des Kantons Aargau die Anwendung des elektronischen Patientendossiers ermöglicht werden.

Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Parlament und Behörden. Er sorgt weiter dafür, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons das elektronische Patientendossier nutzen können.

2. Mitgliedschaft
2.1 Arten von Mitgliedern

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Rechtsgemeinschaften, Körperschaften und Anstalten jeder Art werden. Es wird unterschieden zwischen Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.

2.1.1 Aktivmitglieder

Die Bezeichnung Aktivmitglieder umfasst sämtliche Gesundheitsfachpersonen und ihre Institutionen im Kanton Aargau, die das EPDG umsetzen oder sich einer eHealth-Gemeinschaft anschliessen müssen sowie den Kanton. Sie bringen sich sachgerecht im Verein ein.

  • Leistungserbringer gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung und Gesundheitsfachpersonen gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
  • Organisationen, die diese Leistungserbringer und Gesundheitsfachpersonen vertreten
  • Kanton Aargau

2.1.2 Passivmitglieder

Die Bezeichnung Passivmitglieder umfasst Akteure im Gesundheitswesen, die nicht an einer eHealth-Gemeinschaft anschlussberechtigt sind, sich aber für die Umsetzung des EPDG interessieren.

  • Natürliche oder juristische Personen, Rechtsgemeinschaften, Körperschaften und Anstalten, welche nicht Leistungserbringer gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung und Gesundheitsfachpersonen gemäss EPDG sind.
  • Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht Mitglied im Vorstand sein.

2.2 Beitritt

Die provisorische Mitgliedschaft (Status: Passivmitglied) beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Bezahlung des Jahresbeitrages.

Über die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.

2.3 Austritt

Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Aktivmitglieder müssen ihren Austritt 6 Monate im Voraus schriftlich ankündigen.

Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen.

2.4 Ausschluss

Der Vorstand kann unter Bekanntgabe der Gründe ein Mitglied ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses das Rekursrecht an die Vereinsversammlung offen.

2.5 Mitgliederbeitrag

Der ordentliche jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt. Vereinsmitglieder, die gleichzeitig auch Mitglied im Verein Stammgemeinschaft eHealth Aargau sind, wird der Mitgliederbeitrag erlassen.

2.6 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

3. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

4. Vereinsversammlung
4.1 Einberufung

Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Die Vereinsversammlung ist ausserordentlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder verlangen.

Die Einladungen erfolgen unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch die Medien. Die Aktivmitglieder werden immer schriftlich eingeladen.

4.2 Aufgaben

Der Vereinsversammlung unterstehen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Statuten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Vergütungsreglements des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Mitgliederbeitragsreglements
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Abnahme Rechenschaftsberichte (Jahresbericht)
  • Aufnahme von Mitgliedern

4.3 Stimmrecht

Das Stimmrecht umfasst die Aktivmitglieder nach Ziff. 2.1.1, d.h. insbesondere auch die Gesundheitsfachpersonen gemäss EPDG. Unter den Begriff der Gesundheitsfachperson fallen alle Berufsgruppen mit eidgenössisch oder kantonal anerkannter Ausbildung, die Untersuchungen, Behandlungen oder Präventionsmassnahmen durchführen oder anordnen oder in diesem Zusammenhang Produkte abgeben. Die meisten dieser Berufsgruppen benötigen für die selbständige Berufsausübung, d.h. für die Berufsausübung in eigener fachlicher und wirtschaftlicher Verantwortung, eine Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht. Die Gesundheitsfachpersonen werden unabhängig der von ihnen gewählten Rechtsform vom Stimmrecht erfasst. Sie können daher als juristische Person oder als Rechtsgemeinschaft organisiert oder auch als Einzelunternehmen (Einzelfirma) tätige natürliche Personen sein. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kategorien des Mitgliederbeitragsreglements. Es gibt folgende Kategorien:

Kategorisierung Stimmen
a) Kanton 500
b) Jahresumsatz über 500 Millionen Franken 500
c) Jahresumsatz über 400 Millionen Franken 400
d) Jahresumsatz über 300 Millionen Franken 300
e) Jahresumsatz über 200 Millionen Franken 200
f) Jahresumsatz über 100 Millionen Franken 100
g) Jahresumsatz über 90 Millionen Franken 90
h) Jahresumsatz über 80 Millionen Franken 80
i) Jahresumsatz über 70 Millionen Franken 70
j) Jahresumsatz über 60 Millionen Franken 60
k) Jahresumsatz über 50 Millionen Franken 50
l) Jahresumsatz über 40 Millionen Franken 40
m) Jahresumsatz über 30 Millionen Franken 30
n) Jahresumsatz über 20 Millionen Franken 20
o) Jahresumsatz über 10 Millionen Franken 10
p) Jahresumsatz über 4 Millionen Franken 4
q) Jahresumsatz über 2 Millionen Franken 2
r) Jahresumsatz unter 2 Millionen Franken 1
s) Natürliche Personen 1


Im Rahmen von Vorlagen, deren Folgen für den Verein von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, sind zwei Drittel der Stimmen der Kategorien a-r für eine Beschlussfassung notwendig.

Die Stimmrechtsvertretung ist zulässig.

4.4 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.

5. Vorstand
5.1 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind mit dem absoluten Mehr möglich.

5.2 Aufgaben/Kompetenz

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der ordentliche Gang der Vereinsgeschäfte mit sich bringt und die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist befugt, für die Vorbereitung und den Vollzug von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte zu bestellen und Kommissionen zu ernennen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.

5.3 Wahl/Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist im Sinne des Zweckartikels eine angemessene Vertretung der massgeblichen Akteure zu berücksichtigen. Der Vorstand wird alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Sitz ist einer Vertretung des Kantons vorbehalten.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin selbst und bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen.

6. Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung wählt alle zwei Jahre eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich darüber Bericht. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

7. Finanzielle Mittel

Dem eHAG stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen durch erbrachte Leistungen
  • Projektgebundene Mittel

8. Schlussbestimmungen
8.1 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Im Fall einer Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel auf eine eventuelle Nachfolgeorganisation übertragen, sofern es sich bei dieser um eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck von der Steuerpflicht befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz handelt.

Der Präsident
Andre Rotzetter

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