Statuten des Vereins Stammgemeinschaft eHealth Aargau

Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. November 2015 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

1. Allgemeines
1.1 Name und Sitz

Unter dem Namen Verein "Stammgemeinschaft eHealth Aargau", nachfolgend STeHAG genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Aarau.

1.2 Zweck

Der Verein STeHAG bezweckt den Aufbau und Betrieb einer Stammgemeinschaft im Kanton Aargau gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) und übernimmt die hierfür im EPDG vorgesehenen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Zur Unterstützung seiner Mitglieder und der Bevölkerung kann der Verein STeHAG zusätzliche Dienstleistungen im Gesundheitsbereich anbieten.

2. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist auf Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen gemäss EPDG beschränkt.

Eine Gesundheitsfachperson ist eine nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder anordnet oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel oder andere Produkte abgibt.

Die Mitglieder wirken aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks mit, indem sie sich vertraglich, finanziell und technisch in die Infrastruktur der Stammgemeinschaft einbinden und am Daten- und Informationsaustausch beteiligen.

3. Beitritt

Das Beitrittsverfahren läuft folgendermassen ab:

  1. Anmeldung der Mitgliedschaft mittels schriftlicher Beitrittserklärung
  2. Überprüfung der Berechtigung zur Mitgliedschaft durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle
  3. Erteilung der Mitgliedschaft durch den Vorstand nach vorgängiger Bezahlung des Mitgliederbeitrags und nach erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen

4. Austritt

Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt muss 6 Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden.

Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen oder Vereinsvermögen.

5. Ausschluss

Der Vorstand kann unter Bekanntgabe der Gründe ein Mitglied ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses das Rekursrecht an die Vereinsversammlung offen.

6. Mitgliederbeitrag

Der ordentliche jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.

7. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

8. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsstelle
  • Revisionsstelle

9. Vereinsversammlung

9.1 Einberufung

Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Die Vereinsversammlung ist ausserordentlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen.

Die Einladungen erfolgen unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

9.2 Aufgaben

Der Vereinsversammlung unterstehen insbesondere folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Statuten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Vergütungsreglements des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Mitgliederbeitragsreglements (nur bei Erhöhung der Beiträge)
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des/der Präsidenten/In
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Abnahme Rechenschaftsberichte (Jahresbericht)

9.3 Stimmrecht

Das Stimmrecht richtet sich nach den folgenden Kategorien:

Kategorie Stimmen
a) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 500 Millionen Franken 500
b) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 400 Millionen Franken 400
c) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 300 Millionen Franken 300
d) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 200 Millionen Franken 200
e) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 100 Millionen Franken 100
f) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 90 Millionen Franken 90
g) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 80 Millionen Franken 80
h) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 70 Millionen Franken 70
i) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 60 Millionen Franken 60
j) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 50 Millionen Franken 50
k) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 40 Millionen Franken 40
l) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 30 Millionen Franken 30
m) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 20 Millionen Franken 20
n) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 10 Millionen Franken 10
o) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 4 Millionen Franken 4
p) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ über 2 Millionen Franken 2
q) Bereinigter Betriebsaufwand gem. H+ unter 2 Millionen Franken 1


9.4 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.

10. Vorstand

10.1 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Der Vorstand wird durch den/die Präsidenten/in einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind mit dem absoluten Mehr möglich.

10.2 Aufgaben/Kompetenz

Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der ordentliche Gang der Vereinsgeschäfte mit sich bringt und die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist befugt, für die Vorbereitung und den Vollzug von Geschäften eine Geschäftsstelle einzusetzen sowie Ausschüsse aus seiner Mitte zu bestellen und Kommissionen zu ernennen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.
Nicht übertragbare Geschäfte sind

  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Genehmigung von Reglementen
  • Genehmigung des Mitgliederbeitragsreglement (bei Senkung der Beiträge)

10.3 Wahl/Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Der Vorstand wird alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst und bestimmt die für den Verein zeichnungsberechtigten Personen.

11. Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung wählt alle zwei Jahre eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle. Diese prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich darüber Bericht. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

12. Finanzielle Mittel

Dem STeHAG stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen durch erbrachte Leistungen
  • Projektgebundene Mittel

13. Schlussbestimmungen

13.1. Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Im Fall einer Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel auf eine eventuelle Nachfolgeorganisation übertragen, sofern es sich bei dieser um eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zweck von der Steuerpflicht befreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz handelt.

Der Präsident/Die Präsidentin
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 26.11.2015 genehmigt.

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