Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG

Wir alle sind von Zeit zu Zeit in medizinischer Behandlung: beim (Zahn-)Arzt, im Spital, in der Apotheke, bei einer Therapeutin, zu Hause oder in einem Heim. An jedem dieser Orte sammeln Fachleute Informationen zur Person, Diagnostik, Therapie und zum Verlauf der Behandlung oder Betreuung, zum Beispiel Labordaten, Röntgenbilder, Rezepte, Berichte. Auch wir selber können Dokumente besitzen wie Impfbüchlein, Allergiepass, Diabetespass oder Patientenverfügung, die für die Behandlung wichtig sind. Ausserdem haben viele auf ihrem Smartphone, Tablet oder Computer Apps installiert, mit denen sie den Verlauf einer Therapie oder das Gesundheitsverhalten erfassen.

Klar ist: Je mehr dieser Informationen die einzelne Fachperson kennt, desto besser und sicherer kann sie den einzelnen Patienten behandeln. Hier setzt das elektronische Patientendossier (EPD) an:

  • Jedermann in der Schweiz soll sehen können, welche Informationen zur eigenen Person an den verschiedenen Behandlungsorten elektronisch erfasst sind. Das Erstellen eines EPD ist freiwillig.
  • Der Patient oder die Patientin bestimmt dann, welche Fachleute welche Informationen datenschutzkonform lesen und nutzen können; die Zugangsberechtigungen lassen sich jederzeit ändern.
  • Wer seine Daten sehen möchte, muss sich vorgängig eineindeutig identifizieren. Das gleiche gilt für Fachpersonen, die zur Einsicht in ein EPD berechtigt sind.
  • Als weiteren Schutz vor Missbrauch müssen die Anbieter von Portalen, die den Zugang zum EPD ermöglichen, ihre technische Infrastruktur zertifizieren lassen.

Auf diese Weise stehen mehr Fachleuten mehr Gesundheits- und Krankheitsdaten schneller zur Verfügung. Dies verbessert die Koordination, reduziert Mehrfachbehandlungen, verhindert Komplikationen und erhöht letztlich die Behandlungsqualität und die Sicherheit für die Patienten.

Den rechtlichen Rahmen zum EPD liefert das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), das National- und Ständerat am 19. Juni 2015 verabschiedeten. Das neue Gesetz wird im ersten Halbjahr 2017 in Kraft treten.

Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat das kantonale Recht bereits angepasst und die Voraussetzungen geschaffen, damit der Verein eHealth Aargau erste Anwendungen fürs EPD umsetzen kann.

Weitere Informationen zum elektronischen Patientendossier und zu eHealth finden Sie auf der Website von eHealth Suisse und beim BAG.

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